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Artikel vom 15.10.2020
Aktuelle Informationen zum Coronavirus
Umgang mit Erkältungssymptomen?
Hier finden Sie Handlungsempfehlung des Sozialministeriums und Landesgesundheitsamts zum Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen.
Aktuelle Verordnungen und Handreichungen
Übersicht CoronaVO Schule vom 15. Oktober 2020
- Wichtigste Änderung für den Fall einer landesweiten Pandemiestufe 3:
- Pflicht zum Tragen einer Maske ab Klasse 5 an den weiteführenden Schulen sowie in den beruflichen Schulen auch im Unterricht (§ 6a Nr. 1 CoronaVO Schule). Diese Pflicht gilt nicht - in Grundschulen und in den entsprechenden Klassen der SBBZ; - für den fachpraktischen Sportunterricht; - im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten, wenn die Vorgaben des § 2 Abs. 3 eingehalten werden (Abstand usw.)
- Ausschluss aller Betätigungen im Sportunterricht und bei außerunterrichtlichen Angeboten, für die ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist (§ 6a Nr. 2).
- Die Nutzung der Schulen für außerschulische Zwecke wird eingeschränkt. Bestimmte Nutzungen sind jedoch ggf. nach wie vor zulässig. Dazu gehört die Nutzung - schulische Sportanlagen und Sportstätten, unter Einhaltung der Vorgaben der CoronaVO Sportstätten; - Schulgebäude für die Durchführung von Wahlen; - Schulräume, die nicht schulisch genutzt werden; hier geht es z.B. um Räume im Schulgebäude, die der Musikschule, Volkshochschule oder der Jugendkunstschule zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind. Für Betreuungsangebote außerhalb der Unterrichtszeiten, wie Betreuungsangebote im Rahmen der verlässlichen Grundschule, flexible Nachmittagsbetreuung, Horte und Horte an der Schule sowie für Ferienbetreuung.
- Die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen wird ausgesetzt (§ 6a Nr. 4).
- Weitere grundsätzliche Änderungen (unabhängig von der Feststellung der Pandemiestufe 3):
- Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte und sonstige Personen, wenn sie in Kontakt zu Infizierten stehen oder standen, Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen oder entgegen der Aufforderung die sog. Gesundheitserklärung nach § 6 Abs. 3 nicht vorlegen. Davon betroffen ist auch das Personal des Schulträges.
- Für Lehrkräfte und andere Personen gilt künftig ein Zutritts- und Teilnahmeverbot, wenn sie entgegen der rechtlichen Vorgaben keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 CoronaVO und § 6a Nr. 1 CoronaVO Schule). Davon betroffen ist auch das Personal des Schulträgers oder schuldfremde Personen, wie z.B. Handwerker. Wegen der bestehenden Schulpflicht gilt diese Vorschrift jedoch nicht für Schülerinnen und Schüler.
- Hinweis: die Stadt- Landkreise können aufgrund einer höheren lokalen 7-Tages-Inzidenz von über 50 Neuinfektionen , im Wege von Allgemeinverfügungen weitergehende Regelungen für Schulen (z.B. zur Maskenpflicht oder dem Schulbeginn) erlassen.